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§19c AufenthG erklärt: Internationale Fachkräfte legal einstellen

Der rechtliche Rahmen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer über die Beschäftigungsverordnung — einfach und praxisnah erklärt.

Was regelt §19c AufenthG?

§19c des Aufenthaltsgesetzes regelt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Beschäftigungen, die in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) vorgesehen sind. Er bildet die Rechtsgrundlage für verschiedene Beschäftigungswege — darunter die Westbalkan-Regelung (§26 Abs. 2 BeschV).

Im Gegensatz zu §18a (qualifizierte Beschäftigung mit anerkannter Ausbildung) benötigen Arbeitnehmer nach §19c keine formale Berufsanerkennung, sofern die entsprechende BeschV-Grundlage dies vorsieht.

Für wen ist dieser Weg geeignet?

Arbeitgeber mit konkretem Arbeitsplatzangebot
Arbeitnehmer aus Westbalkan-Staaten (über §26 BeschV)
Beschäftigungen in Mangelberufen
Branchen mit nachgewiesenem Fachkräftebedarf
Saisonale und projektbasierte Beschäftigung
Bauunternehmen und Handwerksbetriebe

Voraussetzungen

Arbeitgeber

  • Konkretes, verbindliches Arbeitsplatzangebot
  • Einhaltung arbeits- und tarifvertraglicher Bedingungen
  • Nachweis, dass die Stelle nicht mit inländischen Bewerbern besetzt werden kann (Vorrangprüfung, sofern nicht entfallen)

Arbeitnehmer

  • Gültiger Reisepass
  • Kein Ausweisungsgrund
  • Gesicherter Lebensunterhalt
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Unterschied zu §18a, §18b, §16d

Vergleich der Aufenthaltstitel §18a, §18b, §19c und §16d
Kriterium§18a§18b§19c§16d
ZielgruppeFachkräfte mit anerkannter AusbildungAkademikerArbeitnehmer nach BeschVFachkräfte zur Anerkennung
Anerkennung nötig?Ja (Gleichwertigkeit)Ja (Hochschulabschluss)Nein (bei Westbalkan)Im Prozess
BA-ZustimmungJaNein (Blue Card)JaJa
Zeitrahmen5–8 Monate3–6 Monate4–7 Monate6–12 Monate
Typische BerufeHandwerker, TechnikerIngenieure, ITBau, Handwerk (Westbalkan)Alle Ausbildungsberufe

Wie BauPROS den Prozess vereinfacht

BauPROS prüft zunächst, welcher rechtliche Weg für Ihren konkreten Bedarf optimal ist — §19c über die Westbalkan-Regelung, §18a mit Anerkennung oder §16d als Anerkennungspartnerschaft. Dann übernehmen wir den gesamten Prozess:

Rechtswegprüfung und Beratung
Kandidatenauswahl mit Qualifikationscheck
Dokumentenvorbereitung für BA-Antrag
Visum-Begleitung und Einreise-Koordination
Arbeitsvertragsvorbereitung
Integration und Einarbeitung vor Ort

Häufige Fragen zu §19c AufenthG

Alex Underberg

Alex Underberg

Geschäftsführer, Craftra GmbH

Welcher rechtliche Weg ist der richtige für Sie?

Wir prüfen Ihren Bedarf und finden den optimalen Weg.

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