Berufsanerkennung für ausländische Handwerker: Der komplette Guide
Wann ist eine Anerkennung nötig, was kostet sie, wer ist zuständig — und wie BauPROS den gesamten Prozess für Sie übernimmt.
Wann ist eine Berufsanerkennung nötig?
Anerkennung NICHT nötig
- Westbalkan-Regelung (§26 Abs. 2 BeschV)
- §19c AufenthG (bestimmte BeschV-Grundlagen)
- EU-Bürger (Freizügigkeit)
Anerkennung ERFORDERLICH
- §18a AufenthG (qualifizierte Beschäftigung)
- §18b AufenthG (Fachkraft mit akademischer Ausbildung)
- Reglementierte Berufe (z.B. Meisterpflicht)
Der Anerkennungsprozess Schritt für Schritt
Prüfung der Notwendigkeit
Nicht jede Beschäftigung erfordert eine Anerkennung. Über die Westbalkan-Regelung (§26 BeschV) ist keine formale Anerkennung nötig. Bei §18a AufenthG hingegen ist sie Pflicht.
Zuständige Stelle identifizieren
Die Handwerkskammer (HWK) ist zuständig für Handwerksberufe, die IHK für gewerbliche Berufe. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem geplanten Arbeitsort.
Unterlagen einreichen
Beglaubigte Zeugnisse, Arbeitsnachweise, tabellarischer Lebenslauf, Übersetzungen. BauPROS übernimmt die Zusammenstellung und Prüfung aller Dokumente.
Gleichwertigkeitsprüfung
Die zuständige Stelle vergleicht die ausländische Qualifikation mit dem deutschen Referenzberuf. Ergebnis: volle Gleichwertigkeit, teilweise Gleichwertigkeit oder Ablehnung.
Ggf. Anpassungsmaßnahmen
Bei teilweiser Gleichwertigkeit können Anpassungsqualifizierungen, Prüfungen oder praktische Nachweise gefordert werden. Die Anerkennungspartnerschaft (§16d AufenthG) ermöglicht dies direkt in Deutschland.
Bescheid und Arbeitsbeginn
Bei voller Gleichwertigkeit wird die Anerkennung erteilt. Der Arbeitnehmer kann den Aufenthaltstitel nach §18a AufenthG beantragen.
Zuständige Stellen nach Gewerk
| Gewerk | Zuständige Stelle |
|---|---|
| Maurer, Betonbauer | Handwerkskammer (HWK) |
| Zimmerer, Dachdecker | Handwerkskammer (HWK) |
| Elektroinstallateure | Handwerkskammer (HWK) |
| SHK-Installateure | Handwerkskammer (HWK) |
| Maler & Lackierer | Handwerkskammer (HWK) |
| Fliesenleger | Handwerkskammer (HWK) |
| Trockenbauer | HWK / IHK (je nach Ausbildung) |
| Gerüstbauer | Handwerkskammer (HWK) |
| Straßen-/Tiefbauer | IHK |
Kosten und Zeitrahmen
€200–600
Gebühren zuständige Stelle
3–5 Mo.
Bearbeitungsdauer
€500–1k
Gesamtkosten (inkl. Übersetzungen)
Anerkennungspartnerschaft (§16d AufenthG) — der neue schnelle Weg
Seit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz gibt es die Anerkennungspartnerschaft: Der Arbeitnehmer kann nach Deutschland einreisen und bei Ihnen arbeiten, während das Anerkennungsverfahren parallel läuft.
- Arbeitnehmer kann sofort arbeiten (kein Warten auf Anerkennung)
- Arbeitgeber verpflichtet sich zur Unterstützung bei der Anerkennung
- Fördermöglichkeiten: bis zu 100% Lehrgangskosten, 50%+ Lohnkostenzuschuss
Was BauPROS dabei übernimmt
Im Festpreis von €10.000 ist die komplette Begleitung des Anerkennungsverfahrens enthalten — Sie müssen sich um nichts kümmern:
Häufige Fragen zur Berufsanerkennung

Alex Underberg
Geschäftsführer, Craftra GmbH